Mittwoch, 11.12.2024 - 04:17:56 |
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Geschichte der EU |
Die EU ist eine Lobbying-Union zur Durchsetzung von Wirtschaftsinteressen - NICHT der Interessen der Menschen! |
Die Geschichte der Europäischen Union |
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Entwicklung der EU bis 2010 |
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1950: Schuman Erklärung
In seiner Rede am 9. Mai stellt der französische Außenminister Robert Schuman den Plan vor, die Kohle- und Stahlproduktion Frankreichs und Deutschlands einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen. Damit wurde der Grundstein für eine Europäische Union gelegt.
Der 9. Mai ist seitdem der "Europatag".
1951: Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS); Pariser Vertrag
Die sechs Länder Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Italien gründen die 'Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl'.
Der am 18. April 1951 unterzeichnete Vertrag schafft den gemeinsamen Markt und die gemeinsame Kontrolle über Kohle und Stahl.
Diese gemeinsame Kontrolle der Schwerindustrie, d. h. der Kohle- und Stahlerzeugung, sollte auch verhindern, dass ein Land allein Kriegswaffen herstellen kann, um sie gegen ein anderes Land einzusetzen.
1958: Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM); Römische Verträge
Die sechs Länder Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Italien unterzeichnen 1957 die "Römischen Verträge" und gründen damit die 'Europäische Wirtschaftsgemeinschaft' und die 'Europäische Atomgemeinschaft'.
Die EWG hat den internen Abbau von Zöllen und Handelshemmnissen zum Ziel. Die EURATOM will die friedliche Nutzung der Kernenergie und die gemeinsame Forschung gewährleisten, sowie die Sicherheitsvorschriften vereinheitlichen. Die Kommissionen der EWG und der EURATOM nehmen in Brüssel ihre Arbeit auf.
1958: Gründung des Europäischen Gerichtshof (EuGH)
Am 7. Oktober wird in Luxemburg der Europäische Gerichtshof errichtet. Dieser sichert gemeinsam mit dem "Gericht erster Instanz" die Wahrung des Rechts im gemeinschaftlichen Integrationsprozess.
Römischer Vertrag Unterzeichnung der Römischen Verträge 1957
(© European Community 2007)
1962: Einführung Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
Per Verordnung tritt die Gemeinsame Agrarpolitik in Kraft. Die Ziele der GAP sind die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Agrarerzeugnisse und die finanzielle Solidarität in diesem Bereich (Mithilfe der Einrichtung eines Fonds).
1967: Fusion der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Gemeinschaft; Fusionsvertrag
Die Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM) fusionieren zur Europäischen Gemeinschaft (EG) und verfügen nun über gemeinsame Organe. Der Fusionsvertrag wurde 1965 unterzeichnet.
1973: Norderweiterung
Die Länder Dänemark, Großbritannien und Irland treten der EG bei, womit die Zahl der Mitgliedsländer auf neun steigt.
1979: Einrichtung des Europäischen Währungssystems (EWS)
Gemäß des Beschlusses des Europäischen Rates vom Dezember 1978 wird das Europäische Währungssystem auf der Grundlage einer europäischen Währungseinheit (ECU) geschaffen.
1979: Wahl Europaparlament
Die erste Direktwahl des 410 Mitglieder umfassenden Europaparlaments findet statt.
1981: Erste Süderweiterung
Griechenland tritt der EG bei. Die EG besteht nun aus zehn Mitgliedsländern.
1986: Zweite Süderweiterung
Die Länder Spanien und Portugal treten bei, womit die Zahl der Mitgliedsländer auf zwölf steigt.
1987: Einheitliche Europäische Akte (EEA)
Die 1986 unterzeichnete Einheitliche Europäische Akte tritt in Kraft. Sie ist ein umfassender Änderungsvertrag der Römischen Verträge. Die EEA sieht die schrittweise Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes bis Ende 1992 vor.
Weiters werden die Aufgabenbereiche und die Befugnisse der Gemeinschaft erneuert und die Entscheidungsstrukturen reformiert.
1993: Vertrag von Maastricht
Der 1992 unterzeichnete Vertrag von Maastricht tritt in Kraft und stellt eine tiefgreifende Änderung der EG-Verträge dar. Im Rahmen des Vertrages wird die europäische Wirtschaftsgemeinschaft um eine politische Dimension erweitert. Er schafft die Europäische Union (EU) bestehend aus den Europäischen Gemeinschaften.
Die Schwerpunkte des Vertrages sind die Einrichtung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die gemeinsame Bekämpfung der internationalen Kriminalität sowie die Schaffung einer Unionsbürgerschaft. Außerdem werden die Einrichtung der vollständigen Wirtschafts- und Währungsunion und die Einführung einer gemeinsamen Währung für 1999 vereinbart.
1995: Erweiterung
Die Länder Österreich, Schweden und Finnland treten der EU bei. Die Zahl der Mitgliedsländer steigt somit auf fünfzehn. Österreich nahm die Beitrittsverhandlungen im Jahre 1993 auf.
1995: Schengener Abkommen
Das 1985 unterzeichnete Schengener Abkommen tritt zwischen Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Portugal und Spanien in Kraft. Das Übereinkommen regelt die Durchführung und die Voraussetzungen, unter denen der freie Personenverkehr gewährleistet wird. Später treten diesem Übereinkommen auch Italien, Griechenland, Dänemark, Finnland und Schweden bei. Österreich wendet das Abkommen seit 1998 vollumfänglich an. Mit Norwegen und Island bestehen Kooperationsabkommen. Großbritannien und Irland sind zwar EU-Mitglieder, gehören jedoch nicht zum Schengen-Raum.
1998: Gründung der Europäischen Zentralbank (EZB)
Am 1. Juli wird in Frankfurt die Europäische Zentralbank errichtet. Die EZB setzt die stabilitätsorientierte Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet um. Sie bildet gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken aller 15 Mitgliedstaaten der EU das "Europäische System der Zentralbanken (ESZB)".
1998: Österreichische Ratspräsidentschaft
Österreich übernimmt in der zweiten Jahreshälfte den Vorsitz im Rat der Europäischen Union.
1999: Vertrag von Amsterdam
Mit dem 1997 unterzeichneten Vertrag wurden die Grundlagen der Union nach der Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht ein weiteres Mal grundlegend verändert. Der Vertrag von Amsterdam beschäftigt sich insbesondere mit folgenden Schwerpunkten:
1999: Agenda 2000
Das Reformpaket 'Agenda 2000' wird beschlossen. Es beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit folgenden Bereichen:
1999: Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
Die Wirtschafts- und Währungsunion tritt in Kraft. Der Euro wird in elf (später mit Griechenland zwölf) EU-Staaten zunächst als Buchgeld eingeführt.
Vertrag von Nizza 2001
(© European Community, 2007)
2001: Unterzeichnung Vertrag von Nizza
Der Vertrag von Nizza umfasst den Entwurf einer europäischen Grundrechtscharta. Die Europäische Union wird weiters in vier Kernbereichen auf die Erweiterung vorbereitet: Größe und Zusammensetzung der Kommission, Stimmengewichtung im Rat, Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit und Verstärkung der Zusammenarbeit.
2002: Euro-Einführung
Seit dem 1. Jänner 2002 ist der Euro in 12 der 15 EU-Länder (in allen außer Dänemark, Schweden, Großbritannien) als Bargeld in Verwendung.
2002: EU-Konvent zur Zukunft Europas
Am 28. Februar nimmt der Konvent gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken unter Vorsitz von Valery Giscard d’Estaing in Brüssel die Arbeit am Entwurf einer europäischen Verfassung auf.
2002: Erweiterung der EU um zehn neue Mitgliedstaaten fixiert
Beim Europäischen Rat von Kopenhagen im Dezember 2002 werden die Verhandlungen mit zehn Beitrittskandidaten erfolgreich abgeschlossen: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern können zum 1. Mai 2004 als Mitglieder in die EU aufgenommen werden.
Diese Erweiterung wird die größte in der Geschichte der Europäischen Gemeinschaft sein und bedeutet die endgültige Überwindung der früheren Teilung Europas durch den Eisernen Vorhang.
2003: Feierliche Unterzeichnung der Beitrittsverträge unterhalb der Akropolis
Im Rahmen einer Sondertagung des Europäischen Rates werden am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit den zehn künftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet. Die Vertragsunterzeichnung findet am Fuße der Akropolis in der so genannten "Stoa des Attalos" statt.
2003: Vertrag von Nizza tritt in Kraft
Am 1. Februar tritt der im Dezember 2000 verhandelte Vertrag von Nizza in Kraft.
2003: Der Konvent präsentiert den Verfassungsentwurf
Gemäß des Mandates durch den Europäischen Rat von Laeken beendet der Konvent seine Beratungen und legt im Rahmen der Tagung des Europäischen Rates von Thessaloniki (19. bis 21. Juni) einen "Entwurf für eine Verfassung für Europa" vor. Nach Endredaktion und letzten Detailanpassungen kann der vollständige Verfassungsentwurf der italienischen Präsidentschaft am 18. Juli in Rom überreicht werden.
2003: Eröffnung der Regierungskonferenz
Am 4. Oktober wird in Rom im Rahmen einer Sondertagung des Europäischen Rates die Regierungskonferenz zur endgültigen Ausarbeitung einer Europäischen Verfassung eröffnet.
2004: Historische Erweiterung
Mit 1. Mai 2004 treten 10 neue Staaten aus Süd- Mittel- und Osteuropa der Europäischen Union bei. Dies stellt die bisher größte und umfassendste Erweiterungswelle dar. Die erweiterte Union hat somit 25 Mitgliedstaaten und eine Bevölkerung von knapp 450 Millionen.
2005: Referenden in Frankreich und den Niederlanden
In Volksabstimmungen lehnen zuerst die Franzosen und wenige Tage später auch die Niederländer den Vertrag über eine Europäische Verfassung ab. Es beginnt ein längerer Nachdenkprozess, der 2007 zum Vertrag von Lissabon führt.
2007: Erweiterung um zusätzliche zwei Staaten
Am 1. Jänner 2007 werden Bulgarien und Rumänien in die Europäische Union aufgenommen. Die EU setzt sich nun somit aus 27 Mitgliedstaaten und fast einer halben Milliarde Menschen zusammen.
2007: Berliner Erklärung
Im März 2007 erneuern die EU-Staats- und Regierungsspitzen in der 'Berliner Erklärung' zum 50-Jahr-Jubiläum der Unterzeichnung der Römischen Verträge ihr Bekenntnis zum Erfolgs- und Friedensprojekt der EU. Sie bekennen sich auch zu verbindlichen Klimaschutzzielen, zur Erweiterung und zum Bemühen um Konsens bei einem künftigen EU-Reformvertrag.
2007: EU beschließt den Vertrag von Lissabon
Auf ihrem Gipfeltreffen in Lissabon im Dezember unterschreiben die Staats- und Regierungsspitzen der Union den neuen Vertrag von Lissabon. Er ersetzt den gescheiterten Verfassungsvertrag aus dem Jahre 2005 und soll die EU für die Zukunft institutionell handlungsfähiger machen. Der Vertrag muss von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden. In Irland muss das Volk befragt werden. Überall anders entscheiden die nationalen Parlamente.
2009: Vertrag von Lissabon tritt in Kraft
Nach zahlreichen Schwierigkeiten trat am 1. Dezember 2009 die institutionelle Reform der Europäischen Union in Kraft. Sichtbares Zeichen nach außen sind der neue EU-Ratspräsident Herman Van Rompuy, der für zweieinhalb Jahre den Vorsitz im Europäischen Rat übernimmt, und die Hohe Vertreterin für die Außen- und Sicherheitspolitik Catherine Ashton, die zugleich Vizepräsidentin der Europäischen Kommission ist.
Am 12. März 2012 wählten die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten Herman Van Rompuy für eine weitere Amtszeit (1. Juni 2012 bis zum 30. November 2014) wieder zum Präsidenten des Europäischen Rates.
Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 Brüsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser Verträge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche Europäische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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Europäische Gemeinschaften | Drei Säulen der Europäischen Union | ||||||||||||||||||||
Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) | → | ← | |||||||||||||||||||
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | Europäische Union (EU) | |||||||||||||||||||
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | Europäische Gemeinschaft (EG) | ||||||||||||||||||||
→ | Justiz und Inneres (JI) | ||||||||||||||||||||
Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | ← | ||||||||||||||||||||
Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | → | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) | ← | ||||||||||||||||||
Militärbündnis | Westeuropäische Union (WEU) | ||||||||||||||||||||
aufgelöst zum 1. Juli 2011 | |||||||||||||||||||||
Veränderungen und Erweiterungen 1965 bis 1993 |
1967: Fusion der Europäischen Gemeinschaften zur Europäischen Gemeinschaft; Fusionsvertrag
Die Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EURATOM) fusionieren zur Europäischen Gemeinschaft (EG) und verfügen nun über gemeinsame Organe. Der Fusionsvertragwurde 1965 unterzeichnet.
Veränderungen und Erweiterungen 1995 bis 2014 |
1995: Erweiterung
Die Länder Österreich, Schweden und Finnland treten der EU bei. Die Zahl der Mitgliedsländer steigt somit auf fünfzehn. Österreich nahm die Beitrittsverhandlungen im Jahre 1993 auf.
1999: Agenda 2000
Das Reformpaket 'Agenda 2000' wird beschlossen. Es beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit folgenden Bereichen:
1999: Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
Die Wirtschafts- und Währungsunion tritt in Kraft. Der Euro wird in elf (später mit Griechenland zwölf) EU-Staaten zunächst als Buchgeld eingeführt.
Das einzige menschenbezogene Thema findet sich im 1985 unterzeichneten Schengener Abkommen. |
Europäische Menschenrechtskonvention |
Art. 1 verpflichtet alle Vertragsstaaten der Konvention, den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I der Konvention gewährten Rechte und Freiheiten zu gewähren. Die Verantwortung des jeweiligen Staates ist demnach nicht auf sein Staatsgebiet beschränkt. Des Weiteren kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die betreffende Person Staatsangehöriger des betreffenden Staates ist oder nicht. Die Verpflichtung nach Artikel 1 richtet sich an alle staatlichen Institutionen, also neben der Exekutive auch an die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
Art. 2 sichert das Recht jedes Menschen auf Leben und verbietet die absichtliche Tötung. Zwar erlaubt er die Vollstreckung einer gerichtlichenTodesstrafe, durch das 6. bzw. 13. Protokoll zur EMRK hat diese Einschränkung aber kaum noch Bedeutung. Unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei Nothilfe, Festnahmen oder der rechtmäßigen Niederschlagung eines Aufstands) ist jedoch nach Art. 2 Abs. 2 auch eine tödliche Gewaltanwendung erlaubt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR verpflichtet Art. 2 den Staat, wirksame amtliche Ermittlungen anzustellen, wenn ein Mensch durch Gewalteinwirkung insbesondere durch Vertreter des Staates,[13] oder auch sonst zu Tode gekommen ist.[14]Art. 3 enthält eines der Kerngrundrechte der Konvention. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verbote nach Art. 3 sind nach Art. 15 der Konvention notstandsfest. Das bedeutet, selbst im Falle einer Bedrohung für das Leben der Nation durch einen Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand gilt das Verbot.
Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- oder Pflichtarbeit(Abs. 2). Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- undWehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.
Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigenFestnahme oder bei psychisch Kranken). In den Abs. 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.
Art. 6 enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Die übergroße Zahl der Verfahren vor dem Gerichtshof betrifft dieses Recht. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung, vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf einem Gesetz beruhendem Gericht. Weiterhin verlangt er, dass Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. Abs. 2 dieses Artikels enthält das Recht auf die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jede angeklagte Person so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihre Schuld auf einem gesetzlichen Weg bewiesen ist. In Abs. 3 sind verschiedene Einzelrechte der angeklagten Personen verbürgt, u.a. das Recht auf Information über die Beschuldigung, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf einen Dolmetscher.
Art. 7 enthält das Rückwirkungsverbot für eine Bestrafung. Er verbietet es, jemanden zu bestrafen, wenn die Handlung oder Unterlassung zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war. Auch eine rückwirkende Verschärfung der Strafe untersagt diese Vorschrift.
Art. 8 enthält mehrere Menschenrechte. Er schützt zum einen das Privat- und Familienleben. Weiterhin schützt er das Recht auf Wohnung. Schließlich gewährt er den Schutz der Korrespondenz (Brief- und Telekommunikationsgeheimnis).
Art. 9 enthält die Menschenrechte der Gedankenfreiheit, der Gewissensfreiheit und der Religionsfreiheit.
Art. 10 enthält das Recht auf freie Meinungsäußerung. Des Weiteren gewährleistet er die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und dieRundfunkfreiheit.
Art. 11 enthält das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit. Des Weiteren gewährleistet er die Vereinigungsfreiheit, d.h. z. B. das Recht eineGewerkschaft zu gründen und ihr anzugehören.
Art. 12 gewährleistet das Recht eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Art. 13 verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Konvention, eine wirksame Beschwerdemöglichkeit im Falle von Verletzungen der Konventionsrechte vorzusehen.
Art. 14 verlangt von den Mitgliedsstaaten, dass diese sicherstellen, dass jeder die Rechte der Menschenrechtskonvention ohne Diskriminierungwahrnehmen kann. Der Artikel benennt nicht abschließend solche Gründe, u.a. Rasse, Hautfarbe, Sprache und Religion. Die Vorschrift verbietet aber nur eine Diskriminierung im Hinblick auf ein bestimmtes Konventionsrecht. Ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthält hingegen das 12. Protokoll zur EMRK. Dieses ist aber von Deutschland, Liechtenstein und Österreich bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es nicht unterzeichnet.
Methodik der Auslegung der Konventionsrechte |
Die Auslegung der einzelnen Konventionsrechte erfolgt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Als Basis für die Auslegung dienen die beiden offiziellen Sprachfassungen, d.h. die englische und französische. Die Auslegung erfolgt dabei unabhängig vom innerstaatlichen Recht (autonom). So hat der Gerichtshof z. B. deutsche Ordnungswidrigkeiten dem Strafrecht zugerechnet, obwohl der deutsche Gesetzgeber diese gerade aus dem Strafrecht herausnehmen wollte.[2]
Der EGMR betrachtet die EMRK als ein „living instrument“ (lebendiges Instrument).[3] Das bedeutet, dass eine EMRK-Bestimmung auf Grundlage der aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen ausgelegt wird und nicht nach den Bedingungen zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Vorschrift (vgl. z. B. im Gegensatz Originalismus). Der Menschenrechtsschutz einer EMRK-Bestimmung kann sich damit im Laufe der Zeit verändern. So sprichtArt. 6 Abs. 3 EMRK beispielsweise von den Rechten der „angeklagten Person“ (engl. „charged with a criminal offence“ bzw. franz. „accusé“). Heutzutage versteht der EGMR diesen Begriff viel weiter als nur das Verfahren vor Gericht umfassend (vgl. Anklage). Nach seiner Auffassung können die in Art. 6 Abs. 3 EMRK verbürgten Rechte auch bereits im Zeitpunkt des polizeilichen Ermittlungsverfahrens greifen, wenn noch gar kein gerichtliches Verfahren eingeleitet ist.[4] Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, ist es das Ziel der Konvention, nicht theoretische und illusorische Rechte zu gewähren, sondern praktische und effektive.[5] Das bedeutet, der EGMR legt die Konvention so aus, dass die Konventionsrechte auch wirksam sind. So liegt beispielsweise nach der Rechtsprechung des EGMR eine Enteignung im Sinne des Art. 1 des Zusatzprotokolls (1. Protokoll) auch dann vor, wenn der Eigentümer zwar nicht formell enteignet worden ist, er aber sein Eigentum rein faktisch nicht mehr nutzen kann, weil z. B. das Militär sein Grundstück besetzt hat.[6] Beispielsweise schützt die Konvention nicht vor sexueller Diskriminierung, wenngleich ihr Katalog in Art. 14 nicht erschöpfend ist. Es wird zwar insbesondere der Schwerpunkt auf andere Minderheiten gelegt, es heißt dazu aber:„Die sexuelle Orientierung fällt unter das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK. Die Aufzählung in Art. 14 EMRK hat nur Beispielcharakter und ist nicht erschöpfend, wie das Adverb ‚insbesondere‘ im Text des Artikels ausweist. Zur Anwendbarkeit des Art. 14 EMRK genügt es, dass die Tatsachen des Rechtstreits sich in der Anwendungssphäre einer Konventionsgarantie befinden.[7]“
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gilt daher der Grundsatz der praktischen Anwendbarkeit der gewährten Rechte.
„Ebenso wie Unterschiede, die sich auf das Geschlecht gründen, verlangen Unterschiede, welche sich auf die sexuelle Orientierung gründen, nach besonders wichtigen Gründen für ihre Rechtfertigung.[8]“
Auch der Art. 8 fällt in den Bereich zum Schutze der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, insbesondere deshalb, da sich die heutigen Moralvorstellungen hinreichend geändert haben, was der BGH feststellte.[9][10][11]
„Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens.“[12]
verpflichtender-sexualkundeunterricht-ist-nicht-menschenrechtswidrig
Konzentration der Macht |
In der Diktatur wird die neuzeitliche Gewaltenteilung aufgehoben und damit der Grundrechteschutz des einzelnen Bürgers. Die Macht des Diktators, sei es eine einzelne Person oder eine Gruppe, ist unbeschränkt. Er kontrolliert – neben der Gesetzgebung – insbesondere auch die traditionellen staatlichen Zwangsmittel der Exekutive selbst: Militär, Justiz, Polizei und staatliche Behörden. Besonders das Militär wird nicht vom Parlamentkontrolliert, sondern vom Diktator, und kann nicht nur zur Landesverteidigung eingesetzt werden, sondern auch im Inneren gegen eine zu Staatsfeindenerklärte Opposition. Die Justiz kann nicht mehr unabhängig urteilen, sondern folgt diktatorischer Gesetzgebung oder direkten Weisungen.
Diese Zwangsmittel reichen oft nicht zum Machterhalt aus, daher müssen weitere Bereiche der Gesellschaft kontrolliert werden. Die Diktatur unterwirft sich dann auch die wirtschaftlichen Einrichtungen, das Erziehungswesen, Presse und Medien sowie die Kommunikationsmittel wie Nachrichten- undDatenverkehr.
Im Gegensatz zum Absolutismus fällt nach heutiger Definition die Tyrannis als illegitime, entartete, despotische Form der Monarchie unter den Oberbegriff der Diktatur. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts trat eine besonders erweiterte Form der Diktatur auf: die totalitäre Diktatur im Unterschied zur bisher üblichen autoritären Diktatur. Die autoritäre Diktatur lässt dem Einzelnen noch private Freiräume wie zum Beispiel die Ausübung der Religionund begnügt sich mit politischem Wohlverhalten. Zu den Charakteristika einer totalitären Diktatur dagegen gehören Versuche, den Einzelnen im Rahmen der permanenten politischen Mobilisierung und Organisationsstruktur völlig in Anspruch zu nehmen und kein freies Denken aufkommen zu lassen.[3] Diese systematische Zweiteilung der Diktaturen geht auf den Politikwissenschaftler Juan Linz zurück. In Italien hat sich im Begriff dittatoremindestens bis ins 19. Jahrhundert die ursprüngliche Bedeutung erhalten, nämlich ein zeitlich befristetes Amt mit unbegrenzten Vollmachten. Der Venezianer Attilo Bandiera, der 1840 den Geheimbund Esperia gegründet hatte, trug ihn 1842 dem Freiheitskämpfer Giuseppe Mazzini an, der aber die Vorstellung einer „revolutionären Diktatur“ zurückwies.[4] Am 11. August 1848 erhielt Daniele Manin angesichts der Belagerung Venedigs durch österreichische Truppen vom demokratisch gewählten venezianischen Stadtparlament „unbegrenzte Vollmachten“ als Diktator. Giuseppe Garibaldiernannte sich 1860 im Namen von König Viktor Emanuel II. zum Diktator von Sizilien. Die faschistische Diktatur Italiens im 20. Jahrhundert knüpfte auch in ihren Symbolen bewusst an das antike Rom an.
In neueren Überlegungen werden zusätzlich sogenannte hybride Systeme, Hybridregime oder Grauzonenregime unterschieden, die als Zwischenformen zwischen (formell existierender) Demokratie und (faktischer) autokratischer Diktatur eingestuft werden. Dazu gehören unter anderem die Konzepte der defekten Demokratie (Wolfgang Merkel), der illiberalen Demokratie (Fareed Zakaria), der delegativen Demokratie (Guillermo O’Donnell), des kompetitiven Autoritarismus (Steven Levitsky & Lucan A. Way), des elektoralen Autoritarismus (Andreas Schedler) oder der hybriden Regime (Friedbert W. Rüb).
In sogenannten failed states (gescheiterten Staaten) können nichtstaatliche Akteure an die Stelle staatlicher Institutionen treten und eine neue, eigene Ordnung etablieren (z. B. Mafia, Warlords oder INGOs).
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